ARTIKEL XI: VERHALTEN AN BORD DES FLUGZEUGS
1. Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, in angemessener Weise das Verhalten der Passagiere an Bord des Flugzeugs zu bewerten und den Umständen entsprechend zu entscheiden, ob dieses Verhalten dazu geeignet ist, Personen oder Vermögensgegenstände oder das Flugzeug zu behindern, zu bedrohen oder zu gefährden. Die Passagiere dürfen die Besatzung bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht behindern und haben sämtliche Anweisungen und Empfehlungen zu befolgen, welche die Besatzung erteilt, um die Sicherheit des Flugzeugs, den reibungslosen Ablauf des Fluges sowie eine angenehme Beförderung der Passagiere zu gewährleisten. Der Passagier darf sich nicht in einer Weise verhalten, die anderen Passagieren nach dem Ermessen des Luftfrachtführers gerechtfertigten Anlass zu Beschwerden gibt.
2. Der Luftfrachtführer kann den Betrieb von elektronischen Geräten, einschl. Mobiltelefonen, Laptops, tragbaren Aufzeichnungsgeräten, tragbaren Radiogeräten, elektronischen Spielen
oder Übertragungsgeräten, einschl. funkgesteuerter Spielzeuge und tragbarer Sprechfunkgeräte, mit Ausnahme von Hörhilfen und Herzschrittmachern, aus Sicherheitsgründen verbieten oder einschränken.
3. Der Passagier darf an Bord nicht derart unter Einfluss alkoholischer Getränke oder von Drogen oder anderen Stoffen stehen und/oder ein Verhalten an den Tag legen, das geeignet ist, für Personen, Gegenstände oder Vermögensgegenstände oder das Flugzeug Unannehmlichkeiten zu bereiten oder diese zu gefährden oder deren Gefährdung anzudrohen oder sich in einer Weise verhalten, dass andere Passagiere gerechtfertigten Anlass zu Beschwerden haben.
4. Das Rauchen (einschließlich herkömmlicher Zigaretten sowie elektronischer oder sonstiger künstlicher Zigaretten) ist an Bord des Flugzeugs streng verboten.
5. Der Luftfrachtführer kann den Genuss von Alkohol im Flugzeug einschränken oder verbieten. Der Genuss von mitgebrachten alkoholischen Getränken ist dem Passagier im Flugzeug verboten.
6. Falls ein Passagier die Bestimmungen dieses Artikels nicht beachtet, kann der Luftfrachtführer die in dieser Situation von ihm als geeignet und erforderlich erachteten Maßnahmen ergreifen, um das betreffende Verhalten abzustellen. Dazu kann der Luftfrachtführer Zwangsmaßnahmen anwenden, den Passagier des Fluges bei jedem Abschnitt des Fluges verweisen, die Weiterbeförderung des Passagiers an jedem Ort verweigern und/oder den Passagier den lokalen Behörden melden.
7. Für den Fall, dass ein Passagier die Bestimmungen dieses Artikels (und die des Artikels VII zur Verweigerung und Einschränkung der Beförderung) nicht beachtet oder an Bord des Flugzeugs eine strafbare Handlung oder Ordnungswidrigkeit begeht, behält sich der Luftfrachtförderer das Recht vor, rechtliche Schritte gegen den Passagier einzuleiten und Schadenersatz geltend zu machen.
8. Falls der Luftfrachtführer infolge des Verhaltens des Passagiers das Flugzeug an einen nicht planmäßigen Bestimmungsort umleitet, zahlt der betreffende Passagier dem Luftfrachtführer die angemessenen Kosten dieser Umleitung.
ARTIKEL XII: BESTIMMUNGEN ZU NEBENLEISTUNGEN
1. Falls sich der Luftfrachtführer im Rahmen des Beförderungsvertrags und vorbehaltlich geltenden Rechts dazu verpflichtet, über die Luftbeförderung hinausgehende Nebenleistungen zu erbringen, oder falls der Luftfrachtführer einen Schein oder Gutschein für die Beförderung oder sonstige Dienstleistungen ausstellt, wie z.B. Hotelreservierung oder Fahrzeuganmietung, veranlasst dies der Luftfrachtführer (sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde) als Vertreter eines Dritten und ist diesbezüglich nicht der Vertragspartner des Passagiers. Es gelten die Beförderungs- oder Verkaufsbedingungen des jeweiligen Dritten.
2. Falls ein Dritter die Beförderung am Boden (Bus, Zug usw.) anbietet, gelten diesbezüglich möglicherweise unterschiedliche Haftungsbedingungen. Die Beförderungs- und Haftungsbedingungen sind auf Anfrage vom jeweiligen Anbieter der Dienstleistung erhältlich.
3. Bietet der Luftfrachtführer dem Passagier die Beförderung auf der Schiene an, so tritt der Luftfrachtführer nur als Vertreter auf, selbst wenn diese Beförderung unter dem Fluglinienkennzeichen erfolgt. Der Luftfrachtführer haftet für Schäden, die dem Passagier und dessen Gepäck während der Beförderung auf der Schiene entstehen.
4. Der Luftfrachtführer bemüht sich nach besten Kräften darum, die Bedürfnisse des Passagiers bezüglich des an Bord gebotenen Service, insbesondere Getränke, Spezialkost, Filme usw., zu erfüllen. Er kann jedoch nicht haftbar gemacht werden, wenn der Betrieb und die Sicherheit dies nicht zulassen, selbst wenn diese Serviceleistungen bei der Buchung bestätigt wurden.
ARTIKEL XIII: VERWALTUNGSFORMALITÄTEN
1. Allgemeine Bestimmungen
a) Der Passagier ist dafür verantwortlich und haftbar, sämtliche für die Reise erforderlichen Dokumente, Visa und Erlaubnisse einzuholen und alle gesetzlichen Bestimmungen (Gesetze, Regelungen, Anordnungen, Anforderungen und Vorschriften) des Abflug-, des Bestimmungs- und des Transitlandes sowie die Regelungen des Luftfrachtführers und die entsprechenden Vorschriften zu beachten.
b) Der Luftfrachtführer haftet nicht für die Folgen, die sich für den Passagier daraus ergeben, dass er die in Abschnitt a) genannten Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
2. Reisedokumente
a) Der Passagier ist verpflichtet, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen (Gesetze, Regelungen, Anordnungen, Anforderungen und Vorschriften) des Abflug-, des Bestimmungs- und des Transitlandes erforderlichen Einreise-, Ausreise- und Transitdokumente sowie Gesundheits- und sonstigen Dokumente vorzulegen. Darüber hinaus muss der Passagier dem Luftfrachtführer gestatten, nötigenfalls Kopien von diesen Dokumenten anzufertigen oder die darin enthaltenen Daten anderweitig zu speichern.
b) Der Luftfrachtführer behält sich gemäß Artikel VII/1 das Recht vor, die Beförderung eines Passagiers zu verweigern, falls dieser die geltenden Gesetze und Regelungen nicht befolgt, falls der Luftfrachtführer Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit der vorgelegten Dokumente hat oder falls der Passagier dem Luftfrachtführer nicht gestattet, Kopien von diesen anzufertigen und aufzubewahren oder die in den betreffenden Dokumenten enthaltenen Daten anderweitig zu speichern.
c) Der Luftfrachtführer haftet nicht für Verluste oder Auslagen, die einem Passagier dadurch entstehen, dass er die Bestimmungen dieses Absatzes nicht einhält.
3. Verweigerung der Einreise
Wird einem Passagier die Einreise in ein Staatsgebiet verweigert, so ist er verpflichtet, sämtliche von den lokalen Behörden auferlegten Kosten oder Geldbußen sowie den Preis für die Beförderung zu zahlen, falls der Luftfrachtführer aufgrund einer staatlichen Anordnung gezwungen ist, den Passagier an den Abflugort oder an einen anderen Ort zurückzubefördern. Der Flugpreis für die Beförderung an den Ort, für den dem Passagier die Einreise verweigert wurde, wird vom Luftfrachtführer nicht erstattet. Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung können der Flugkapitän und/oder die eskortierende Polizei die maßgeblichen Reisedokumente des betreffenden Passagiers während des Fluges an seinen Abflugort in Obhut nehmen oder an einem anderem Ort in Verwahrung nehmen.
4. Haftung des Passagiers für Geldbußen, Kosten für Ingewahrsamnahme usw.
Falls der Luftfrachtführer aufgrund der Tatsache, dass ein Passagier – absichtlich oder versehentlich – gegen die geltenden Gesetze der betreffenden Länder verstößt oder die erforderlichen Dokumente nicht vorlegt oder ungültige Dokumente vorlegt, gezwungen ist, eine Geldbuße oder Strafe zu zahlen oder zu hinterlegen, erstattet der Passagier dem Luftfrachtführer auf erste Anforderung die von diesem gezahlten oder hinterlegten Beträge und sämtliche entsprechenden ihm entstandenen Auslagen. Der Luftfrachtführer ist berechtigt, etwaige ihm für nicht genutzte Beförderung geleistete Zahlungen oder sonstige ihm bereits vom Passagier gezahlte Beträge für die Zahlung dieser Gebühren zu verwenden.
5. Untersuchung durch den Zoll
5.1 Von einem Passagier kann verlangt werden, bei der Durchsuchung seines Gepäcks (gleichgültig, ob verspätetes, aufgegebenes oder Handgepäck) durch die Zoll- oder eine andere staatliche Behörde anwesend zu sein. Der Luftfrachtführer haftet gegenüber dem Passagier nicht für etwaige Schäden oder Verluste, die diesem dadurch entstehen, dass er diese Vorschrift nicht erfüllt.
5.2 Der Passagier entschädigt den Luftfrachtführer, falls diesem durch irgendeine Handlung, Zuwiderhandlung oder Fahrlässigkeit seitens des Passagiers ein Schaden entsteht. Dies gilt auch, wenn er die Bestimmungen dieses Absatzes nicht erfüllt oder nicht zulässt, dass der Luftfrachtführer sein Gepäck durchsucht [2].
6. Sicherheitsüberprüfungen
6.1 Der Passagier ist verpflichtet, sich den allgemeinen Sicherheitskontrollen (und Flugsicherheitsüberprüfen), die vom Staat, den Flughafenbehörden oder vom Luftfrachtführer angeordnet werden, zu unterziehen.
6.2 Der Luftfrachtführer kann nicht dafür haftbar gemacht werden, dass er einem Passagier die Beförderung verweigert, sofern dies auf der begründeten Annahme beruht, dass diese Verweigerung vom Gesetz, durch staatliche Vorschriften und/oder durch einschlägige Bestimmungen vorgeschrieben ist.
ARTIKEL XIV: AUFEINANDERFOLGENDE LUFTFRACHTFÜHRER
1. Eine Beförderung, die von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern unter einem einzigen Ticket oder einem Anschlussticket durchgeführt wird, gilt als ein einziger Vorgang im Sinne der Geltung der Abkommen für die Beförderung.
2. Soweit der Luftfrachtführer das Ticket ausgestellt hat oder der erste im Ticket genannte Luftfrachtführer oder im Anschlussticket bei einer Beförderung durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer der zuerst genannte Luftfrachtführer ist, haftet er – außer gemäß den Bestimmungen des nachstehenden Absatzes 3 – nicht für die von dem (den) anderen Luftfrachtführer(n) durchgeführten Teile der Reise.
3. Im Falle der Vernichtung, des Verlusts, der Verspätung oder der Beschädigung seines Aufgabegepäcks hat der Passagier oder dessen Begünstigter das Recht zur Klageerhebung gegen den Luftfrachtführer, der die Beförderung vorgenommen hat, bei welcher die Vernichtung, der Verlust, die Verspätung oder die Beschädigung stattgefunden hat. Ferner kann der Passagier Klage gegen den ersten und den letzten Luftfrachtführer einreichen.
ARTIKEL XV: HAFTUNG
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die Haftung des Luftfrachtführers für die Beförderung gemäß diesem Vertrag unterliegt den Regelungen zur Haftung von Luftfrachtführern bei Unfällen im Zusammenhang mit der Beförderung von Passagieren und deren Gepäck, die im Montrealer Abkommen vom 28. Mai 1999 und in der EG-Richtlinie Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002, mit der die EG-Richtlinie Nr. 2027/97 vom 9. Oktober 1997 geändert wird, festgelegt sind, sowie ggf. den IATA-Vereinbarungen.
1.2 Soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht mit anderen Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen in Widerspruch stehen, und ungeachtet der Geltung des Abkommens
a) ist die Haftung des Luftfrachtführers auf den Schaden begrenzt, der während der Beförderung eintritt, für die sein Fluglinienkennzeichen auf dem diesem Flug entsprechenden Coupon oder Ticket vermerkt ist. Stellt der Luftfrachtführer ein Ticket für eine Beförderung durch einen anderen Luftfrachtführer aus oder gibt er Gepäck im Auftrag eines anderen Luftfrachtführers auf, so handelt er lediglich in Vertretung dieses anderen Luftfrachtführers. Die Bestimmungen zur Haftung bei einer Beförderung durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer sind in Artikel XIV festgelegt.
b) Der Luftfrachtführer haftet nur für einklagklagbare sowie ersatzfähige Schäden, soweit die tatsächlich entstandenen Schäden und Kosten nachgewiesen sind.
c) Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass er bestimmte gesetzliche Vorschriften oder Regelungen (Gesetze, Regelungen, Anordnungen, Anforderungen und Bestimmungen) befolgt, oder dadurch, dass der Passagier diese Vorschriften nicht befolgt. Der Luftfrachtführer haftet in keinem Fall über den Betrag des nachgewiesenen Schadens hinaus.
d) Der Beförderungsvertrag, die der vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie sämtliche darin enthaltener Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen, gelten für und zu Gunsten der autorisierten Vertreter, Erfüllungsgehilfen, Agenten und Repräsentanten des Luftfrachtführers sowie für den Eigner des vom Luftfrachtführer eingesetzten Flugzeugs und das Personal, die Mitarbeiter und die Vertreter dieses Eigners und dessen Agenten. Der von den oben aufgeführten Personen insgesamt zu erlangende Schadenersatz darf den Gesamthaftungsbetrag des Luftfrachtführers nicht übersteigen.
e) Falls der Luftfrachtführer nachweist, dass der Schaden ganz oder teilweise durch die Fahrlässigkeit oder eine sonstige unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung der Person, welche Anspruch auf den Schadenersatz erhebt, oder der Person, deren Rechte sie wahrnimmt oder von deren Rechten sie ihren Anspruch herleitet, verursacht wurde, ist der Luftfrachtführer insoweit ganz oder teilweise von seiner Haftung befreit, als die betreffende Fahrlässigkeit oder sonstige unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung den Schaden ganz oder teilweise verursacht hat. Dieser Absatz gilt für sämtliche Haftungsbestimmungen in den vorliegenden Allgemeinen Beförderungs¬bedingungen, einschl. – um Zweifel zu vermeiden – denjenigen des Artikels XV/2.1.
f) Soweit nicht an anderer Stelle ausdrücklich anders vorgesehen, gilt keine dieser Regelung als Verzicht auf einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers, des Eigners des von diesem eingesetzten Flugszeugs, deren Personal, Erfüllungsgehilfen, Agenten oder Repräsentanten gemäß dem Abkommen und den einschlägigen Gesetzen.
2. Bestimmungen für Internationale Flüge und Inlandsflüge
2.1 Körperverletzung
a) Der Luftfrachtführer haftet im Falle des Todes oder der Körperverletzung eines Passagiers für den erlittenen Schaden, falls der Tod oder die Körperverletzung aufgrund eines Unfalls an Bord des Flugzeugs oder beim Einstiegs- oder Ausstiegsvorgang, gemäß Definition im Montrealer Abkommen, eingetreten ist.
b) Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden unter den folgenden Umständen:
Falls ein Passagier befördert wird, dessen Alter oder geistige oder körperliche Verfassung eine Gefahr oder ein Risiko für ihn selbst mit sich bringt, haftet der Luftfrachtführer nicht für Personenschäden, wie Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Tod oder die Verschlimmerung der betreffenden Krankheit, Verletzung oder Behinderung, soweit diese Personenschäden ursächlich auf dieser Verfassung beruhen.
c) Für Schäden im Sinne von Artikel XV/2.1a), die je Passagier den Betrag von 113.100 SZR nicht übersteigen, wird die Haftung des Luftfrachtführers nicht ausgeschlossen oder begrenzt. Dieser bleibt jedoch berechtigt, sich auf Artikel XV/2.1e) zu berufen. Der Luftfrachtführer haftet für Schäden im Sinne von Artikel XV/2.1a) insoweit nicht, als diese je Passagier den Betrag von 113.100 SZR übersteigen, falls der Luftfrachtführer nachweist, dass
(1) der Schaden nicht auf der Fahrlässigkeit oder einer sonstigen unrechtmäßigen Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder dessen Erfüllungsgehilfen oder Vertretern beruht, oder
(2) der Schaden ausschließlich auf die Fahrlässigkeit oder eine sonstige unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Anspruchstellers, des Fluggastes, dessen Rechte wahrgenommen werden oder von welchem die wahrgenommenen Rechte hergeleitet werden, oder eines Dritten zurückzuführen ist.
d) Der Luftfrachtführer behält sich gegenüber jeglichen Dritten sämtliche Ansprüche auf Rechtsmittel, auf Inanspruchnahme, aus Regress und Abtretung vor.
e) Im Falle von Tod oder Körperverletzung infolge eines Luftunfalls im Sinne des Artikels 28 des Abkommens sowie gemäß Artikel 5 der EG-Richtlinie Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002, mit der die EG-Richtlinie Nr. 2027/97 vom 9. Oktober 1997 geändert wird, erhält die als Begünstigter bestimmte Person eine Vorauszahlung, mit der sie ihre unmittelbaren Bedürfnisse erfüllen kann und welche im Todesfall den entsprechenden Betrag in Euro von 16.000 SZR je Passagier beträgt. Vorbehaltlich geltenden Rechts ist diese Vorauszahlung innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung des Begünstigten zu zahlen.
Gemäß Artikel 5 der EG-Richtlinie Nr. 889/2002 vom 13. Mai 2002 und Artikel 28 des Montrealer Abkommens vom 28. Mai 1999 stellt diese Vorauszahlung keine Anerkennung der Rechtspflicht dar und kann mit etwaigen Gegenansprüchen von dem Luftfrachtführers später verrechnet werden.
Die oben genannte Vorauszahlung ist jedoch nicht erstattungsfähig, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Person, welche Anspruch auf den Schadenersatz erhebt, oder die Person, deren Rechte sie wahrnimmt oder von deren Rechten sie ihren Anspruch herleitet, den Schaden ganz oder teilweise verursacht hat oder dass die Person, an welche die Vorauszahlung geleistet wurde, nicht die anspruchsberechtigte Person war.
2.2 Schäden infolge von Verspätung und Stornierung
a) Die Haftung des Luftfrachtführers im Hinblick auf durch Verspätung und/oder Stornierung der Luftbeförderung von Passagieren verursachte Schäden ist begrenzt auf 4.694 SZR je Passagier.
b) Die Haftung des Luftfrachtführers im Hinblick auf durch Verspätung und/oder Stornierung der Luftbeförderung von Gepäck verursachte Schäden ist begrenzt auf 1.131 SZR je Passagier. Auf diese Haftungsbegrenzung ist Artikel XV/2.3c) anwendbar.
c) Ungeachtet der Bestimmungen in den Abschnitten a) und b) dieses Absatzes haftet der Luftfrachtführer nicht für durch Verspätung und/oder Stornierung verursachte Schäden, falls er nachweisen kann, dass er und seine Erfüllungsgehilfen und Vertreter alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um den Schaden zu vermeiden, oder dass es ihm bzw. ihnen unmöglich war, diese Maßnahmen zu ergreifen.
2.3 Gepäckschäden
a) Gemäß Artikel 17 des Montrealer Abkommens haftet der Luftfrachtführer für durch Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Gepäck verursachte Schäden, jedoch nur unter der Bedingung, dass das Ereignis, das den Verlust oder Schaden verursacht hat, an Bord des Flugzeugs oder während des Zeitraums, als der Luftfrachtführer das aufgegebene Gepäck in seiner Obhut hatte, eingetreten ist.
b) Ausschluss der Haftung des Luftfrachtführers:
- Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden am Gepäck, soweit der betreffende Schaden auf die Beschaffenheit des Gepäcks oder einen dem Gepäckstück anhaftenden Mangel oder auf die Eigenschaften oder einen Fehler des Gepäcks zurückzuführen ist. Falls Gepäckstücke oder darin enthaltene Vermögensgegenstände einer anderen Person oder dem Luftfrachtführer einen Schaden verursacht hat, muss der Passagier den Luftfrachtführer für sämtliche infolgedessen erlittenen Verluste und entstandenen Kosten entschädigen.
- Der Luftfrachtführer übernimmt für Schaden und/oder Verlust, der an zerbrechlichen, verderblichen oder wertvollen Gegenständen oder an nicht geeignet verpackten Gegenständen entsteht, keine spezifische Haftung außer der im nachstehenden Abschnitt c) vorgesehenen.
c) Höhe des Schadenersatzes: - Die Haftung des Luftfrachtführers im Falle der Vernichtung oder des Verlusts von Gepäck ist auf 1.131 SZR je Passagier begrenzt. Falls gemäß Artikel VIII/8a) ein höherer Wert angegeben wurde, ist die Haftung des Luftfrachtführers auf den erklärten Wert begrenzt, es sei denn, der Luftfrachtführer kann nachweisen, dass der angegebene Wert das tatsächliche Interesse des Passagiers zum Zeitpunkt der Auslieferung übersteigt.
- Für zur Mitnahme an Bord zugelassenes Handgepäck haftet der Luftfrachtführer nur im Falle einer nachgewiesenen Schuld des Luftfrachtführers oder dessen Erfüllungsgehilfen oder Vertreter.
ARTIKEL XVI: BEFRISTUNG VON ANSPRÜCHEN UND KLAGEN
1. Anmeldung von Schadenersatzansprüchen für Gepäck
a) Die anstandslose Annahme von aufgegebenem Gepäck führt, sofern der Passagier nicht das Gegenteil nachweist, zu der Vermutung, dass das Gepäck in gutem Zustand und in Einklang mit dem Beförderungsvertrag ausgeliefert und angenommen wurde. Vermisste Gepäckstücke sind dem Luftfrachtführer unmittelbar nach Ankunft des Fluges zu melden. Nachträgliche Meldungen werden nicht berücksichtigt.
Dementsprechend ist dem Luftfrachtführer ein etwa vermisster Gegenstand aus dem Gepäck schnellstmöglich zu melden. Verspätete Meldungen werden nicht berücksichtigt.
b) Im Falle der Beschädigung, der Verspätung, des Verlusts oder der Vernichtung von Gepäck hat der Passagier dem Luftfrachtführer schnellstmöglich eine schriftliche Reklamation vorzulegen, spätestens jedoch innerhalb von 7 (sieben) Tagen (im Falle der Beschädigung oder Vernichtung) bzw. 21 (einundzwanzig) Tagen (im Falle der Verspätung) ab dem Datum, an dem das Gepäck dem Passagier übergeben wurde.
Wird eine Reklamation nicht innerhalb der festgelegten Fristen vorgelegt, ist jegliche Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen.
2. Klagen von Passagieren
Es gilt eine Klageausschlussfrist von zwei Jahren für sämtliche Ansprüche, einschließlich Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche, gegen den Luftfrachtführer. Sämtliche Ansprüche gegen den Luftfrachtführer erlöschen, soweit nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum, an welchem das Flugzeug hätte ankommen müssen, oder ab dem Datum, an welchem die Beförderung eingestellt worden ist, Klage erhoben wird. Das Verfahren für die Berechnung der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen am Ort des angerufenen Gerichts.
3. Fristwahrung
Sämtliche in den vorstehenden Absätzen 1 und 2 genannten Ansprüche oder Klagen haben innerhalb der vorgegebenen Fristen schriftlich zu erfolgen.
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[2] Diese Bestimmung wurde wegen möglicher Strafen hinzugefügt, die der Luftfrachtführer anlässlich einer Gepäckdurchsuchung durch den Zoll etwa zu zahlen hat, falls das Gepäck des Passagiers Gegenstände enthält, deren Beförderung verboten ist, und der Passagier nicht anwesend ist.
Artikel I - V
Artikel VI - X



