Artikel VI - X
ARTIKEL VI: EINCHECKEN / AN BORD GEHEN
1. Die Fristen zum Einchecken variieren von einem Flughafen zum anderen. Der Passagier sollte sich im Voraus über diese Fristen informieren. Um den Reiseablauf zu unterstützen und eine Stornierung seiner Buchungen zu vermeiden, muss der Passagier diese Eincheckfristen unbedingt einhalten. Der Luftfrachtführer oder dessen autorisierter Vertreter übergibt dem Passagier alle erforderlichen Informationen zur Eincheckfrist für seinen ersten Flug mit dem betreffenden Luftfrachtführer. Falls die Reise des Passagiers Folgeflüge umfasst, so obliegt es ihm, sich über die etwaigen anderen Eincheckfristen beim betreffenden Luftfrachtführer oder bei dessen autorisiertem Vertreter zu erkundigen.
2. Der Passagier muss sich so zeitig vor dem Flug am Schalter einfinden, dass alle Formalitäten erledigt werden können, und er sollte diese Formalitäten unbedingt vor Ablauf der vom Luftfrachtführer angegebenen Eincheckfrist erledigt haben. Hält der Passagier die Eincheckfrist nicht ein, so hat er keinen Anspruch auf den Flug. Der Luftfrachtführer ist in diesem Fall berechtigt, die Buchung des betreffenden Passagiers und den für diesen reservierten Sitzplatz zu stornieren und nach seinem Belieben mit diesem Sitzplatz zu verfahren, ohne dass eine Haftung oder Ersatzpflicht sich gegenüber dem Passagier ergibt.
3. Wird ein Flugcoupon vom Luftfrachtführer nicht am Schalter eingezogen, wenn dem Passagier seine Bordkarte ausgehändigt wird, so verbleibt der betreffende Coupon in der Obhut des Passagiers, und er muss ihn dem Luftfrachtführer aushändigen, wenn er an Bord geht.
4. Der Passagier muss sich so zeitig vor dem Flug am Flugsteig des Luftfrachtführers einfinden, dass alle Formalitäten erledigt werden können, und er sollte diese Formalitäten unbedingt vor Ablauf der vom Luftfrachtführer angegebenen Frist erledigt haben. Hält der Passagier die Flugsteigfrist nicht ein, hat er keinen Anspruch auf den Flug. Der Luftfrachtführer ist berechtigt, die Buchung des betreffenden Passagiers und den für diesen reservierten Sitzplatz ohne Haftung oder Ersatzpflicht gegenüber dem Passagier zu stornieren, falls sich der Passagier nicht zum vorgegebenen Zeitpunkt am Flugsteig einfindet.
5. Der Luftfrachtführer kann in keiner Weise haftbar gemacht werden, insbesondere für Verlust, Schaden oder Auslagen, falls ein Passagier die Bedingungen dieses Artikels nicht erfüllt hat.
ARTIKEL VII: VERWEIGERUNG UND BESCHRÄNKUNG DER BEFÖRDERUNG
1. Recht auf Verweigerung der Beförderung
Der Luftfrachtführer ist berechtigt, die Beförderung eines Passagiers und seines Gepäcks zu verweigern, wenn mindestens einer der nachstehenden Fälle vorliegt oder dessen Eintritt wahrscheinlich ist:
a) Der Luftfrachtführer kommt nach vernünftigem Ermessen zu dem Schluss, dass ein solches Vorgehen notwendig ist, um etwa geltenden Gesetzen, Vorschriften oder Anweisungen eines Staates oder Landes, von dem aus abgeflogen oder das angeflogen oder das überflogen wird, zu entsprechen.
b) Der Passagier hat sich so geäußert bzw. ein solches Verhalten an den Tag gelegt, dass Zweifel bezüglich der Sicherheit bestehen; dies schließt die Verwendung einer drohenden, ausfälligen oder beleidigenden Sprache gegenüber dem Bodenpersonal oder der Besatzung sowie die Drohung des Passagiers, die Sicherheit einer oder mehrerer Personen, von Vermögensgegenständen oder des Flugzeugs selbst zu gefährden (einschließlich einer vorgeblichen Bombendrohung), oder eine bereits erfolgte derartige Gefährdung ein.
c) Der körperliche oder geistige Zustand des Passagiers, einschl. eines Zustands, der auf Einfluss von alkoholischen Getränken oder Drogen oder Medikamenten zurückzuführen ist, stellt für ihn selbst, die anderen Passagiere oder die Besatzung oder Vermögensgegenstände Unannehmlichkeiten oder eine Gefahr oder ein Risiko dar.
d) Der Passagier ist tatsächlich oder allem Anschein nach im Besitz unerlaubter Drogen.
e) Der Passagier hat anlässlich eines früheren Fluges beim Einchecken für den Flug oder für Anschlussflüge Sicherheitsvorschriften, Anordnungen nicht befolgt und/oder sich undiszipliniert verhalten, und der Luftfrachtführer hat Grund zur Annahme, dass sich dieses Verhalten wiederholt.
f) Die Einwanderungs- und/oder Zollbehörde oder eine andere staatliche Behörde hat den Luftfrachtführer (mündlich oder schriftlich) darüber unterrichtet, dass es dem Passagier nicht gestattet ist zu reisen, und/oder der Luftfrachtführer hat dem Passagier (mündlich oder schriftlich) mitgeteilt, dass er ihn für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer nicht auf seinen Flügen befördern wird. Dies schließt ein, dass der Luftfrachtführer von der betreffenden Behörde einen negativen Reisebescheid hinsichtlich dieses Passagiers erhalten hat, z.B. falls der Passagier im Verdacht des tatsächlichen (oder beabsichtigten) Drogenschmuggels steht, und Fälle, in denen die Behörden dem Passagier mitgeteilt haben, dass der Luftfrachtführer den Passagier nicht mehr auf seinen Flügen befördern soll.
g) Der Passagier hat sich geweigert, sich den Sicherheitsüberprüfungen, u. a. einschließlich der in den nachstehenden Artikeln VIII/5 und XIII/6 aufgeführten, zu unterziehen oder sich geweigert, sich auszuweisen.
h) Der Passagier kann nicht nachweisen, dass er die auf dem Flugschein im Feld „Name des Passagiers“ angegebene Person ist.
i) Der Passagier (bzw. die Person, die für den Flugschein bezahlt hat) hat nicht den gültigen Flugpreis und/oder nicht sämtliche geltenden Gebühren, Entgelte, Steuern und Abgaben bezahlt.
j) Der Passagier ist allem Anschein nach nicht im Besitz gültiger Reiseunterlagen, versucht oder hat versucht, in ein Land beim Transit einzureisen oder besitzt bei der Einreise kein gültiges Einreisedokument, hat während des Fluges Reiseunterlagen vernichtet, hat nicht zugelassen, dass der Luftfrachtführer davon Kopien anfertigt und aufbewahrt, oder die Reiseunterlagen des Passagiers sind abgelaufen, gemäß geltenden Vorschriften unvollständig oder scheinen gefälscht oder in anderer Weise zweifelhaft zu sein (z.B. Identitätsdiebstahl, Fälschung oder Nachahmung von Dokumenten).
k) Das vom Passagier vorgelegte Ticket
- ist allem Anschein nach ungültig oder
- ist gesetzwidrig erlangt oder von einer anderen Organisation als dem Luftfrachtführer oder dessen autorisiertem Vertreter erworben worden oder
- als gestohlen oder verloren gemeldet worden oder
- ist gefälscht oder allem Anschein nach nachgeahmt, gefälscht oder anderweitig zweifelhaft oder
- enthält einen Coupon, der durch eine andere Person als den Luftfrachtführer oder dessen autorisierten Vertreter beschädigt oder geändert worden ist.
l) Der Passagier hat die Flugcoupons nicht in der Reihenfolge der Ausstellung gemäß den vorstehenden Artikeln III/3 und III/4 verwendet.
m) Der Passagier benötigt beim Einchecken oder Besteigen des Flugzeugs besondere Betreuung, die bei der Buchung der Reise nicht beantragt wurde oder die der Luftfrachtführer nach vernünftigen Maßstäben nicht leisten kann.
n) Der Passagier hat die Sicherheitsvorschriften und -regelungen nicht befolgt.
In den vorstehenden Fällen h), j), k) und l) behält sich der Luftfrachtführer das Recht vor, das Ticket des Passagiers einzubehalten.
2. Besondere Betreuung
a) Eine Beförderung von Kindern ohne Begleitung, Personen mit eingeschränkter Mobilität, schwangeren Frauen oder kranken bzw. behinderten Personen oder sonstigen Personen, die eine besondere Betreuung erfordern, erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung des Luftfrachtführers. Einem Passagier, der den Luftfrachtführer beim Kauf des Tickets über seine Behinderung oder seinen Bedarf an besonderer Betreuung informiert und vom Luftfrachtführer in voller Kenntnis der Tatsachen akzeptiert wird, kann das Besteigen des Flugzeugs nicht aufgrund dieser Behinderung oder seiner besonderen Bedürfnisse verweigert werden.
b) Falls ein Passagier eine besondere Kost benötigt, muss er sich bei der Buchung (und/oder Änderung der Buchung) oder innerhalb der vom Luftfrachtführer angegebenen entsprechenden Frist erkundigen, ob diese zur Verfügung steht. Anderenfalls kann der Luftfrachtführer nicht dafür garantieren, dass diese Spezialkost auf dem betreffenden Flug zur Verfügung steht. Der Luftfrachtführer kann nicht haftbar gemacht werden, falls bestimmte Wünsche nicht erfüllt werden können.
c) Hat ein Passagier eine medizinische Vorgeschichte, so wird empfohlen, dass er vor dem Flug, insbesondere vor einem Langstreckenflug, einen Arzt aufsucht und alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen trifft. Das Risiko für ein entsprechendes Versäumnis trägt der Passagier.
d) Die in diesem Absatz 2 aufgeführten besonderen Dienstleistungen sind nicht im Beförderungsvertrag enthalten und somit als Nebenleistungen im Sinne des nachstehenden Artikels XII anzusehen. Überdies haftet der Luftfrachtführer im Falle von Anfragen, die beim Einchecken gemacht werden, in den vorstehenden Absätzen a) und b) genannten Fällen nicht, falls er die betreffenden Wünsche nicht erfüllen kann. In diesem Fall ist der Luftfrachtführer berechtigt, dem Passagier gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 1m) dieses Artikels das Besteigen des Flugzeugs zu verwehren.
e) Falls der Passagier den Luftfrachtführer nicht über seine geistige oder körperliche Verfassung oder Behinderung im Sinne von Abschnitt 2a) dieses Artikels informiert und der Luftfrachtführer das Flugzeug aufgrund dieser Verfassung zu einem nicht planmäßigen Bestimmungsort umleitet, hat der Luftfrachtführer Anspruch auf Erstattung der vertretbaren Kosten dieser Umleitung und sonstiger damit verbundener Kosten vom Passagier.
ARTIKEL VIII: GEPÄCK
1. Freigepäck
In Abhängigkeit vom Flugpreis und von der Flugklasse kann der Passagier eine bestimmte Gepäckmenge kostenlos mitführen. Diese Menge ist im Ticket angegeben und ist in jedem Fall zu beachten. Je nach Flugroute ergibt sich der Umfang entweder aus dem Gewicht des Gepäcks (das ‚Weight-Konzept’) oder aus einer Kombination aus Gewicht, Größe und Anzahl der einzelnen Gepäckstücke (das ‚Piece-Konzept’). Weitere Informationen erhalten Sie beim Luftfrachtführer oder von dessen autorisierten Vertretern oder auf der Internetseite des Luftfrachtführers (www.klm.com).
2. Übergepäck
a) Die Beförderung von Gepäckstücken über das Freigepäck hinaus ist kostenpflichtig. Näheres zu diesen Gebühren erfahren Sie an den Verkaufsstellen des Luftfrachtführers und von dessen autorisierten Vertretern sowie auf der Website des Luftfrachtführers (www.klm.com).
b) Sofern mit dem Luftfrachtführer nicht im Vorhinein entsprechende Vereinbarungen für die Beförderung von über das Freigepäck hinausgehendem Gepäck getroffen wurden, ist dieser berechtigt, die betreffenden Gepäckstücke, für welche die entsprechende Gebühr gezahlt worden ist, auf späteren Flügen zu befördern. Zu sonstigem Handgepäck siehe Artikel VIII/6c).
3. Verbotene Gegenstände
Die folgenden Gegenstände darf der Passagier nicht in seinem Gepäck mitführen:
a) Gegenstände, die eine Gefahr für das Flugzeug, die an Bord befindlichen Personen oder Vermögensgegenstände darstellen können, wie z.B. die in den entsprechenden Vorschriften zu Gefahrgütern der International Civil Aviation Organization (ICAO) und der International Air Transport Association (IATA) aufgeführten Gegenstände (weitere Informationen sind auf Anfrage vom Luftfrachtführer erhältlich). Dazu zählen insbesondere Asbest, Sprengstoffe, komprimierte Gase, Oxidationsmittel, radioaktive oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder korrosive Substanzen oder Artikel, Flüssigkeiten oder sonstige Substanzen, die ein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Vermögensgegenstände darstellen können, wenn sie in der Luft befördert werden.
b) Gegenstände, deren Beförderung gemäß dem geltenden Recht eines Landes verboten ist, von dem aus abgeflogen oder das angeflogen oder das überflogen wird oder in dem planmäßige Zwischenlandungen stattfinden.
c) Gegenstände, die nach Ermessen des Luftfrachtführers aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe, ihres unangenehmen Geruchs, ihrer Konfiguration oder Zerbrechlichkeit oder Verderblichkeit, welche sie insbesondere aufgrund des eingesetzten Flugzeugtyps für eine Beförderung ungeeignet machen, für die Beförderung nicht geeignet sind. Informationen zu diesen Gegenständen werden dem Passagier auf Anfrage ausgehändigt.
d) Schusswaffen und Munition, außer sie sind für die Jagd oder für den Sport bestimmt und entladen, ordnungsgemäß verpackt und gesichert, um als Fracht oder Aufgabegepäck akzeptiert werden zu können. Das Mitführen von Munition unterliegt den im vorstehenden Abschnitt a) genannten Bestimmungen der ICAO und der IATA zu Gefahrgütern.
e) Schnittwaffen, Stichwaffen und Aerosole, die als Angriffs- oder Verteidigungswaffen eingesetzt werden können.
f) Antike Waffen, Nachbildungen von Waffen, Schwerter, Messer und vergleichbare Waffen dürfen unter keinen Umständen in der Kabine mitgeführt werden. Sie können jedoch nach dem Ermessen des Luftfrachtführers als Fracht oder Aufgabegepäck akzeptiert werden.
g) lebende Tiere, außer gemäß den Bestimmungen in Absatz 10 dieses Artikels.
Darüber hinaus können vom Luftfrachtführer weitere Informationen zu verbotenen Gegenständen angefordert werden, die nicht als Handgepäck befördert werden können, wie z. B. die Beförderung von Flüssigkeiten und Gels sowie spitzer/scharfkantiger Waffen, Schnittwaren, stumpfe Werkzeuge und Feuerzeuge.
4. Das Recht auf Ablehnung der Beförderung
a) An jedem beliebigen Abflug- oder Zwischenlandeort ist es dem Luftfrachtführer gestattet, aus Sicherheitsgründen die Beförderung der im vorstehenden Absatz 3 aufgeführten Gegenstände als Gepäck abzulehnen oder deren Weiterbeförderung im Falle einer Entdeckung während der Reise abzulehnen.
b) Dem Luftfrachtführer ist es gestattet, die Beförderung von Gegenständen als Gepäck aufgrund ihrer Abmessungen, ihrer Form, ihres Inhalts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Beschaffenheit oder ihres unangenehmen Geruchs oder aus Betriebs- oder Sicherheitsgründen oder zur Aufrechterhaltung des Komforts und der Annehmlichkeiten der Passagiere abzulehnen. Informationen zu derartigen Gepäckstücken sind auf Anfrage erhältlich.
c) Dem Luftfrachtführer ist es gestattet, die Beförderung von Gepäck abzulehnen, das nach seiner vertretbaren Auffassung schlecht verpackt oder in ungeeigneten Behältnissen untergebracht ist. Informationen zu Verpackung und ungeeigneten Behältnissen sind auf Anfrage erhältlich.
d) Dem Luftfrachtführer ist es gestattet, die Beförderung von Gepäck abzulehnen, wenn ein Fluggast nicht die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Gebühren für das Übergepäck bezahlt.
e) Falls der Luftfrachtführer die Beförderung von Gepäck in einem der in Absatz 4 dieses Artikels aufgeführten Fälle ablehnt, ist er nicht verpflichtet, die zurückgewiesenen Gepäckstücke oder Gegenstände in seine Obhut zu nehmen. Falls der Luftfrachtführer sie in seine Obhut nimmt, haftet er nicht für Verlust oder Beschädigung dieser Gepäckstücke oder Gegenstände.
5. Durchsuchungsrecht
Aus Sicherheitsgründen kann der Luftfrachtführer vom Passagier verlangen, dass er sich selbst und/oder sein Gepäck einer Durchsuchung oder Durchleuchtung, sei es mit Röntgenstrahlen oder anderweitig, unterzieht. Falls der Passagier nicht zur Verfügung steht, kann sein Gepäck auch in seiner Abwesenheit durchleuchtet oder durchsucht werden, damit festgestellt wird, ob die im vorstehenden Absatz 3 aufgeführten Gegenstände darin enthalten sind. Falls der Passagier sich weigert, dieser Aufforderung nachzukommen, ist der Luftfrachtführer berechtigt, die Beförderung des Passagiers oder seines Gepäcks zu verweigern. Verursacht eine Durchleuchtung Schäden am Gepäck und dessen Inhalt, haftet der Luftfrachtführer dafür nicht, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Luftfrachtführers.
6. Aufgegebenes Gepäck
a) Nachdem das Gepäck am Schalter übergeben worden ist, nimmt der Luftfrachtführer es in Verwahrung und händigt dem Passagier für jedes aufgegebene Gepäckstück eine Gepäckidentifizierungsmarke aus.
b) Der Passagier muss am Gepäck seinen Namen oder eine sonstige Identifizierung anbringen.
c) Aufgegebenes Gepäck wird, soweit dies möglich ist, im selben Flugzeug befördert, in dem der Passagier reist, es sei denn, der Luftfrachtführer entscheidet aus Betriebs- oder Sicherheitsgründen, es auf einem anderen Flug zu befördern. In diesem Fall liefert der Luftfrachtführer das Gepäck am Aufenthaltsort des Passagiers aus, sofern dieser nicht gemäß geltender Rechtsprechung für die Zollabfertigung anwesend sein muss.
d) Dem Passagier ist es nicht gestattet, in seinem aufgegebenen Gepäck verderbliche oder zerbrechliche Güter, Geld, Devisen, Schmuck, Kunstgegenstände, Edelmetalle, Silberware, Wertpapiere oder sonstige Wertgegenstände, optische oder photographische Geräte, Computer, elektronische und/oder Telekommunikationsausrüstungen oder -geräte, Musikinstrumente, Pässe und sonstige Ausweispapiere, Schlüssel, Muster, Geschäftsunterlagen, Manuskripte oder Urkunden, gleichgültig, ob sie sich auf eine bestimmte Person beziehen oder austauschbar sind, Medikamente und medizinische Unterlagen usw. mit zuführen.
7. Handgepäck oder Kabinengepäck
a) Der Luftfrachtführer ist berechtigt, Höchstmaße und/oder ein Höchstgewicht für die Gepäckstücke festzusetzen, die der Passagier mit in die Kabine nehmen darf, oder deren Anzahl zu begrenzen. Soweit nicht anders festgelegt, muss Handgepäck (Kabinengepäck) unter dem Vordersitz oder in einem Gepäckfach untergebracht werden können. Für bestimmte Gepäckstücke, die der Passagier in die Kabine mitzunehmen wünscht, kann zu jedem Zeitpunkt vor dem Abflug die Mitnahme in die Kabine verweigert und als Aufgabegepäck betrachtet und behandelt werden. Da der Luftfrachtführer auf regionalen Flugzeugen kleinere Flugzeuge betreibt, ist der Stauraum auf diesen begrenzt. Sollte eine Reise einen oder mehrere regionale Flüge des Luftfrachtführers beinhalten, so wird der Passagier unter Umständen gebeten, auf diesen Flügen sein Handgepäck (oder einen Teil desselben) aufzugeben. Dieses Gepäck wird dann als Aufgabegepäck betrachtet und behandelt.
b) Gepäckstücke/Gegenstände, die der Passagier nicht im Frachtraum mitführen möchte (wie z.B. zerbrechliche Musikinstrumente und ähnliches) und die nicht den Bestimmungen des vorstehenden Abschnitts a) entsprechen, werden nur dann zur Beförderung in der Kabine akzeptiert, wenn der Luftfrachtführer im voraus darüber informiert worden ist und seine Erlaubnis erteilt hat. Für eine solche Beförderung werden ggf. zusätzliche Gebühren erhoben.
8. Wertdeklaration
a) Für sämtliches aufgegebenes Gepäck, dessen Wert die im Abkommen festgelegten Grenzen der Haftung im Falle der Vernichtung, des Verlusts, der Beschädigung oder der Verspätung übersteigt, kann der Passagier entweder vor Reiseantritt eine entsprechende Versicherung abschließen oder bei der Aushändigung des Gepäcks an den Luftfrachtführer eine auf einen bestimmten Betrag begrenzte Werterklärung abgeben. In diesem Fall muss der Passagier eine Zusatzgebühr entrichten, die ihm auf Anfrage bekannt gegeben wird. Eine Erstattung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels XV.
b) Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, die Übereinstimmung des erklärten Wertes mit dem tatsächlichen Wert des Gepäcks und dessen Inhalts zu überprüfen.
c) Der Luftfrachtführer ist berechtigt, eine Werterklärung zurückzuweisen, falls der Passagier die vom Luftfrachtführer festgesetzte Frist für die Abgabe dieser Erklärung nicht einhält. Ferner kann der Luftfrachtführer die Werterklärung der Höhe nach begrenzen. Der Luftfrachtführer behält sich ferner das Recht vor, im Falle einer Beschädigung nachzuweisen, dass der erklärte Betrag höher lag, als dies dem legitimen Interesse des Passagiers zum Zeitpunkt der Auslieferung entsprach.
9. Abholung und Auslieferung des Gepäcks
a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 6(c) dieses Artikels, obliegt es dem Passagier, sein Gepäck abzuholen, sobald es am Bestimmungsort oder Zwischenlandeort zur Abholung bereit liegt. Holt der Passagier sein Gepäck nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab, kann der Luftfrachtführer von ihm eine Verwahrungsgebühr verlangen. Holt der Passagier sein Gepäck nicht innerhalb von drei Monaten nach Bereitstellung ab, kann der Luftfrachtführer über das betreffende Gepäck verfügen, ohne dass er gegenüber dem Passagier in irgendeiner Weise haftet. Wenn dies die lokale Rechtsprechung vorsieht, kann nicht abgeholtes Gepäck den zuständigen staatlichen Behörden übergeben werden.
b) Ausschließlich der Inhaber der Gepäckidentifizierungsmarke ist berechtigt, das Gepäck abzuholen.
c) Falls eine Person, die Anspruch auf Gepäckstücke erhebt, keine Gepäckidentifizierungsmarke vorlegen kann, händigt der Luftfrachtführer dieser Person das Gepäck nur unter der Bedingung aus, dass sie ihren Anspruch auf dieses zweifellos nachweist.
d) Die vorbehaltlose Annahme des Gepäcks durch den Inhaber der Gepäckidentifizierungsmarke zum Zeitpunkt der Auslieferung ist ein Anscheinsbeweis dafür, dass das Gepäck in gutem Zustand und in Einklang mit dem Beförderungsvertrag ausgeliefert worden ist.
10. Tiere
Tiere werden nur befördert, wenn sie vom Luftfrachtführer bei der Buchung ausdrücklich zur Beförderung akzeptiert worden sind.
a) Hunde, Katzen, Vögel und sonstige Haustiere müssen ordnungsgemäß in einem Versandkäfig eingeschlossen sein, und ihnen müssen gültige Dokumente, wie z.B. Gesundheits- und Impfbescheinigungen sowie Einreise- oder Transitgenehmigungen beigefügt sein. Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, über die Art der Beförderung zu entscheiden und die Anzahl der auf dem Flug zu befördernden Tiere zu begrenzen.
b) Ein als Gepäck angenommenes Tier ist zusammen mit seinem Behältnis nicht im Freigepäck des Passagiers enthalten, sondern es stellt Übergepäck dar, für das der Passagier die entsprechende Gebühr zu zahlen hat.
c) Tiere, die für die Unterstützung von Staatsbediensteten, Rettungsmannschaften oder Passagieren mit eingeschränkter Mobilität ausgebildet sind und derartige Passagiere begleiten, werden zusammen mit ihrem Behältnis über das entsprechende Freigepäck hinaus kostenlos befördert.
d) Falls die Beförderung nicht unter das Haftungssystem des Abkommens fällt, haftet der Luftfrachtführer nicht für die Verletzung, den Verlust, die Verspätung, eine Erkrankung oder den Tod eines Tieres, zu dessen Beförderung er sich bereit erklärt hat, es sei denn, der betreffende Schaden ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Luftfrachtführers zurückzuführen.
e) Der Passagier trägt die volle Verantwortung für die Einholung und Vorlage sämtlicher von den Behörden des Bestimmungs- oder Transitlandes verlangten Dokumente. Der Luftfrachtführer wird keine Tiere befördern, für die nicht die erforderlichen Dokumente vorliegen. Der Luftfrachtführer haftet nicht für eine Verletzung des Tiers oder dessen Verlust, Verspätung, Erkrankung oder Tod im Falle, dass ihm die Einreise in oder der Transit durch ein Land, einen Staat oder ein Gebiet verweigert wird, es sei denn, der Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Luftfrachtführers entstanden. Passagiere, die mit Tieren reisen, müssen die dem Luftfrachtführer dadurch entstehenden Geldbußen, Verluste, Entschädigungen und sämtliche weiteren Kosten und Schäden erstatten.
Dem Luftfrachtführer steht es jederzeit frei, die von ihm als geeignet erachteten zusätzlichen Bedingungen festzulegen.
ARTIKEL IX: FLUGPLÄNE, VERSPÄTUNGEN UND STORNIERUNG VON FLÜGEN
1. Flugpläne
a) Die auf den Fluganzeigetafeln dargestellten Flüge und Flugzeiten sind nicht verbindlich und dienen lediglich der Information der Passagiere des Luftfrachtführers. Diese Fluganzeigetafeln sind nicht endgültig und können nach dem Veröffentlichungsdatum geändert werden.
b) Die Flugpläne werden vor der Annahme der Buchung eines Passagiers herausgegeben und auf dem Ticket abgedruckt. Die geplanten Flugzeiten können allerdings nach Ausstellung des Tickets geändert werden. In diesem Fall wird der Passagier vom Luftfrachtführer benachrichtigt, falls er im Besitz von dessen Kontaktdaten ist. Dennoch werden die Passagiere gebeten, sich vor ihrem planmäßigen Abflugtermin beim Luftfrachtführer zu vergewissern, dass die auf ihrem Ticket oder in ihrem Reise-Memo angegebenen Flugzeiten sich nicht geändert haben. Der Passagier kann allerdings eine Erstattung gemäß dem nachstehenden Artikel X/2 erhalten, wenn eine Änderung der Flugzeiten nicht seinen Bedürfnissen entspricht und/oder der Luftfrachtführer ihm keine passende Buchung anbieten kann.
2. Stornierung, Änderung der Flugroute, Verspätungen
2.1 Der Luftfrachtführer bemüht sich nach besten Kräften darum, es nicht zu Verspätungen bei der Beförderung des Passagiers und seines Gepäcks kommen zu lassen. Um eine Stornierung oder Verspätung eines Fluges zu vermeiden, ist der Luftfrachtführer berechtigt zu veranlassen, dass ein Flug in seinem Auftrag durch einen anderen Luftfrachtführer und/oder ein anderes Flugzeug und/oder ein anderes Transportmittel erfolgt.
2.2 Soweit im Abkommen und/oder der einschlägigen (europäischen) Rechtsprechung nicht anders vorgesehen und unter der Voraussetzung, dass der Passagier im Besitz eines einzelnen Beförderungsvertrags (gemäß Definition im Abkommen) sowie einer Buchung ist,
wird der Luftfrachtführer in Absprache mit dem Passagier,
- falls der Luftfrachtführer einen Flug storniert oder
- falls der Luftfrachtführer dafür verantwortlich ist, dass der Passagier einen Anschlussflug versäumt, oder
- falls das Flugzeug nicht am Zwischenlandeort oder am Bestimmungsort landet oder
- falls dem Passagier das Besteigen des Flugzeugs wegen Überbuchung verwehrt wird,
a) den Passagier auf dem nächsten Flug, auf dem ein Sitzplatz zur Verfügung steht, ohne Mehrkosten befördern und ggf. den Flugschein entsprechend verlängern,
b) den Passagier innerhalb eines vertretbaren Zeitraums ganz oder teilweise auf seinen eigenen Flügen oder denjenigen eines anderen Luftfrachtführers oder mit einem anderen mit dem Passagier vereinbarten Transportmittel zu dem im Ticket angegebenen Bestimmungsort umleiten; falls die Flugpreise und Gebühren für die neue Route insgesamt oder teilweise niedriger liegen als der Erstattungswert des Tickets, dem Passagier die Differenz erstatten oder
c) den Preis des Tickets gemäß dem nachstehenden Artikel X/2 erstatten.
2.3 In den in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Fällen und soweit im Abkommen und/oder im einschlägigen (europäischen) Recht nicht anders vorgesehen, ist der Luftfrachtführer nicht verpflichtet, dem Passagier Alternativen zu bieten, die über die Möglichkeiten hinausgehen, die in Absatz 2.2b) genannt sind.
3. Entschädigung für Nichtbeförderung bei Überbuchung
Falls der Luftfrachtführer einem Passagier wegen Überbuchung keinen Sitzplatz anbieten kann, obgleich dieser im Besitz einer bestätigten Buchung sowie eines gültigen Tickets ist und innerhalb der vorgegebenen Frist und zu den geltenden Bedingungen eingecheckt hat, leistet der Luftfrachtführer die vom geltenden Recht vorgesehene Entschädigung.
4. Rechte des Passagiers
Vorbehaltlich des einschlägigen (europäischen) Rechts stehen einem Passagier im Falle einer Verweigerung des Besteigens des Flugzeugs, einer Stornierung oder einer Verspätung möglicherweise bestimmte Fluggastrechte zu. Bei Flügen aus Ländern innerhalb der Europäischen Gemeinschaft können diese Fluggastrechte auf der Internetseite des Luftfrachtführers (www.klm.com) eingesehen werden.
ARTIKEL X: ERSTATTUNGEN
1. Allgemeine Bestimmungen
Soweit nicht anders in den Tarifbestimmungen vorgesehen, erstattet der Luftfrachtführer den gesamten Preis eines Tickets oder einen Teil desselben abzüglich etwaiger Gebühren, unter den nachstehenden Bedingungen:
a) Soweit in diesem Artikel nicht anders vorgesehen, ist der Luftfrachtführer berechtigt, eine Erstattung entweder an die im Ticket genannte Person oder an die Person, die das Ticket bezahlt hat, vorzunehmen.
b) Falls ein Ticket von einer anderen Person als dem im Ticket genannten Passagier bezahlt wurde und der Luftfrachtführer auf dem Ticket angegeben hat, dass eine Beschränkung hinsichtlich der Erstattung besteht, nimmt er die Erstattung an die Person, die das Ticket bezahlt hat, oder an die von dieser Person dafür bestimmte Person vor.
c) Außer im Falle des Verlusts des Tickets erfolgt eine Erstattung nur, wenn dem Luftfrachtführer der Passenger Receipt oder das Reise-Memo sowie sämtliche ungenutzten Flugcoupons vorgelegt werden.
d) Eine Erstattung an eine Person, die sich als die Person ausgibt, die Anspruch auf die betreffende Erstattung hat, und die dem Luftfrachtführer den Passenger Receipt oder das Reise-Memo sowie sämtliche ungenutzten Flugcoupons vorlegt, gilt als gültige Erstattung und befreit den Luftfrachtführer von jeglicher Haftung und der Erfüllung etwaiger späterer Ansprüche.
e) Ein Ereignis Höherer Gewalt, das eintritt, nachdem der Passagier seine Reise angetreten hat, und das ihn an der Fortsetzung der Reise hindert, bewirkt keine Erstattung, jedoch kann die Gültigkeit des Tickets gemäß Artikel III/2c) dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen verlängert werden.
2. Erstattung bei Nichtbeförderung gegen den Willen des Passagiers
2.1 Falls ein Passagier gemäß Artikel IX/2.2c) eine Erstattung verlangt, erhält er diese in Höhe
a) des bezahlten Flugpreises, falls kein Teil des Tickets benutzt worden ist,
b) der Differenz zwischen dem bezahlten Flugpreis und dem geltenden Preis für den Flug zwischen den Orten, für welchen das Ticket benutzt worden ist, falls ein Teil des Tickets benutzt worden ist.
2.2 Unfreiwillige Herabstufung: Wird ein Passagier in einer niedrigeren Klasse untergebracht als die, für die er das Ticket gekauft hat, erhält er eine Erstattung (die der Differenz zwischen den beiden Klassen entspricht) gemäß den geltenden europäischen Regelungen [1].
3. Erstattung bei Nichtbeförderung mit Zustimmung des Passagiers
3.1 Falls der Passagier Anspruch auf eine Erstattung seines Tickets aus anderen als den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Gründen hat, entspricht der Erstattungsbetrag,
a) falls kein Teil des Tickets benutzt worden ist, dem gezahlten Flugpreis abzüglich etwa geltender Servicekosten oder Stornogebühren,
b) falls ein Teil des Tickets benutzt worden ist, der Differenz zwischen dem bezahlten Flugpreis und dem Preis für die geplante Route, für welche das Ticket benutzt worden ist, abzüglich etwa geltender Servicekosten und/oder Stornogebühren.
3.2 Die im vorstehenden Abschnitt 3.1 genannten Erstattungsmöglichkeiten gelten nicht, wenn staatliche Vorschriften dem entgegenstehen oder wenn der Luftfrachtführer ausdrücklich darauf hinweist, insbesondere bei Tickets, deren Preise Beschränkungen unterliegen oder die als ‚nicht erstattungsfähig’ gekennzeichnet sind.
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[1] EG-Richtlinie Nr. 261/2004

